Aus thyssenkrupp Home Solutions wird TK Home Solutions!

Skip Navigation

Welche Pflegekosten Sie von der Steuer absetzen können

Sie sind pflegebedürftig oder ein pflegender Angehöriger? Dann können Sie, abhängig vom Pflegegrad, bei der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung Kosten für die Pflege beanspruchen. Zudem ist es für pflegebedürftige Menschen und für die Angehörigen wichtig zu wissen, ob und welche Pflegekosten Sie von der Steuer absetzen können. Antworten auf diese und andere Fragen erhalten Sie hier!

Pflegebedürftige Personen: Welche Pflegekosten kann ich absetzen?

Stationäre und ambulante Pflege haben eines gemeinsam: Sie kosten Geld. Betroffene sind für jede finanzielle Entlastung dankbar, zumal die gesetzliche Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt. Deshalb stellt sich die Frage, welche Pflegekosten Sie von der Steuer absetzen können. Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung ist, dass diese Kosten als Pflegekosten anerkannt sind.

Zu den Pflegekosten zählen:

  • Kurzzeitpflege
  • Tages- und Nachtpflege
  • Inanspruchnahme einer ambulanten Pflegekraft oder eines ambulanten Pflegedienstes nach § 89 SGB XI (Sozialgesetzbuch, elftes Buch)
  • Unterbringung in einem Pflegeheim, das nach § 71 SGB XI zur Pflege zugelassen ist
  • Pflegevorrichtungen, zum Beispiel spezielle Betten oder Prothesen
  • Barrierefreie Umbauten im Haus und im Badezimmer, Einbau eines Treppenliftes
  • Lebensmittel und Kleidung
  • Fahrtkosten

Pflegekosten absetzen - das ist NEU bei den Fahrtkosten:

  • Neu ist, dass im Jahr 2021 eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt wurde, die in § 33 Abs. 2a EStG (Einkommensteuergesetz) gesetzlich legitimiert ist. Sie ersetzt die bisherigen Regelungen zu den Fahrtkosten behinderter Menschen im Veranlagungszeitraum 2021. Der Veranlagungszeitraum 2021 umfasst das komplette Kalenderjahr, beginnend am 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021. Das bedeutet, dass Sie die steuerlichen Vorteile erst nach Ablauf des Kalenderjahres, also frühestens am 1. Januar 2022, und frühestens mit dem Einreichen der Steuererklärung in Anspruch nehmen können.
  • Neu ist auch, dass Sie nicht mehr nachweisen müssen, durch welches Verkehrsmittel die Fahrtkosten entstanden sind. Für die Geltendmachung von Fahrtkosten müssen auch weiterhin die behinderungsbedingten Voraussetzungen vorliegen. Dann wird ab 2021 eine Fahrtkostenpauschale ohne weitere Prüfung gewährt.
  • Liegt der Grad der Behinderung bei mindestens 70 und ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G vermerkt, beträgt die Fahrtkostenpauschale 900 Euro.
  • Bei den Merkzeichen aG für außergewöhnliche Gehbehinderung, Bl für blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen, TBl für Taubblinde oder H für hilflose Menschen beträgt die Fahrtkostenpauschale 4.500 Euro, wobei bei den genannten Merkzeichen ein besonderer Grad der Behinderung nicht vorgeschrieben ist.
Pflege im Alter

Pflegende Angehörige: Wie kann ich die Pflegekosten von der Steuer absetzen?

Pflegende Angehörige werden durch den sogenannten Pflegepauschbetrag entlastet. Neu ist, dass mehr pflegende Angehörige in den Genuss dieses steuerlichen Vorteils kommen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für die Bewilligung des Pflegepauschbetrages:

  • Pflegebedürftigkeit: Sie gilt ab 2021 als nachgewiesen, wenn die pflegebedürftige Person in einen der Pflegegrade von 2 bis 5 eingestuft wurde oder im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "H" oder "Bl" ausgewiesen sind.
  • Unentgeltliche Pflegeleistung des Angehörigen: Das bedeutet, dass Sie für die Betreuung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen keine Bezahlung und kein Pflegegeld erhalten.
  • Enge Beziehung zum Pflegebedürftigen: Zwischen Ihnen und dem pflegebedürftigen Angehörigen muss eine enge beziehungsweise eine freundschaftliche Beziehung bestehen, zum Beispiel Ehepartner, Kinder, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern, Freunde oder Nachbarn.
  • Pflege in der häuslichen Umgebung: Die Betreuung findet entweder in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der des pflegenden Angehörigen statt.

Kostenloses Infopaket anfordern

Im Rahmen der kostenfreien telefonischen Beratung erstellen wir Ihnen ein individuell zusammengestelltes Infopaket.

Der Pflegepauschbetrag betrug bislang 924 Euro und wurde 2021 für hohe Pflegegrade nahezu verdoppelt.


  • Ist der Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 eingestuft, profitieren pflegende Angehörige von einer Steuererleichterung von 600 Euro.
  • Bei Pflegegrad 3 steigt der Pflegepauschbetrag auf 1100 Euro.
  • In den Pflegegraden 4 und 5 sind es 1800 Euro.


Die jeweiligen Pflegekosten können Sie von der Steuer absetzen, indem Sie die Summe von dem zu versteuernden Einkommen abziehen. Dabei ist es unerheblich, wie hoch die Ausgaben tatsächlich waren. Damit Sie vom Pflegepauschvertrag profitieren, müssen Sie ihn unter "außergewöhnliche Belastungen" in der Steuererklärung geltend machen. Bei Ausgaben, die den Pflegepauschbetrag deutlich übersteigen, können Sie die Pflegekosten von der Steuer absetzen, indem Sie diese nachweisen.

Wichtig zu wissen ist, dass vorab der sogenannte Selbstbehalt - das ist die zumutbare Belastung - abgezogen wird. Wie hoch dieser Eigenanteil ist, orientiert sich am Familienstand, am Einkommen und der Anzahl der Kinder. Maßgeblich sind drei Einkunftsstufen in Bezug auf das jährliche Jahresbruttoeinkommen, nämlich:

  • Stufe I bis 15.340 Euro
  • Stufe II bis 51.130 Euro
  • Stufe III über 51.130 Euro
zumutbare Belastung Steuern

Pflegebedürftige Person: Welche Pflegekosten kann ich von der Steuer absetzen?

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Sie Pflegekosten von der Steuer absetzen, nämlich als außergewöhnliche Belastungen sowie als haushaltsnahe Leistungen.

  • 1. Pflegekosten von der Steuer absetzen: Außergewöhnliche Belastungen


Nach § 33 EStG können Sie den überwiegenden Teil der Pflegekosten von der Steuer absetzen, und zwar als außergewöhnliche Belastungen. Dabei handelt es sich um nicht vermeidbare Kosten, die höher liegen als die Aufwendungen, die andere Steuerzahler mit vergleichbaren familiären Verhältnissen aufwenden. Um außergewöhnliche Belastungen als Pflegekosten von der Steuer absetzen zu können, wird von der Gesamthöhe Ihrer Einkünfte der Teil der tatsächlich entstandenen Kosten abgezogen, der über der zumutbaren Belastung liegt. Das bedeutet, dass Sie Erstattungen von Versicherungen sowie von anderen Kostenträgern von der Gesamtsumme der Pflegekosten abziehen müssen, bevor Sie die Pflegekosten von der Steuer absetzen können.

Abziehen müssen Sie folgende Beträge:

  • Pflegegeld der gesetzlichen beziehungsweise privaten Pflegeversicherung
  • Erstattungen, zum Beispiel von zusätzlich abgeschlossenen Versicherungen
  • Zahlungen aus der Beihilfe
  • Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person
  • Haushaltsersparnis, sofern der Haushalt aufgelöst wurde


Wichtig ist, dass nur die Aufwendungen für Pflege und Betreuung zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören, die Sie als Pflegekosten von der Steuer absetzen können. Nicht zu den Pflegekosten, die Sie absetzen können, gehören Hilfe beim Putzen, Waschen und Kochen, die in der Steuererklärung anteilig als haushaltsnahe Leistungen geltend gemacht werden können.

  • Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen:
    Diese Pflegekosten können Sie von der Steuer absetzen, wenn die pflegebedürftige Person krankheits- oder pflegebedingt in ein Heim gezogen ist. Abzugsfähig sind die Kosten für die Betreuung, die Pflege, für Unterkunft und Verpflegung sowie für Ärzte.
  • Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen:
    Sofern Angehörige die Pflegekosten beispielsweise für ein Elternteil übernehmen oder die Pflege übernehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die dadurch entstandenen Aufwendungen und Pflegekosten von der Steuer absetzen.


Die Aufwendungen können nach § 33a Abs. 1 EStG bis zum Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden, der im Jahr 2022 bei 9.984 Euro liegt. Besteht keine Unterhaltspflicht, können Sie die übernommenen Pflegekosten nicht von der Steuer absetzen.


  • 2. Pflegekosten absetzen als haushaltsnahe Leistungen


Pflegekosten können Sie von der Steuer absetzen, und zwar als haushaltsnahe Leistungen. Das sind regelmäßig die Kosten, die Sie nicht als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen können. Bis zu 20 Prozent von maximal 20.000 Euro können Sie als Pflegekosten absetzen, sodass sich bis zu 4.000 Euro einsparen lassen.

Zu den haushaltsnahen Leistungen, die Sie als Pflegekosten von der Steuer absetzen können, gehören:

  • Leistungen von Haushaltshilfen, Senioren-Assistenten, von ambulanten Pflegediensten und von einem mobilen Verpflegungsservice. Ausgenommen ist die medizinische Behandlungspflege oder Krankenpflege.
  • Hausnotrufsystem in den eigenen vier Wänden oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen, wobei die vollstationäre Pflegeeinrichtung ausgenommen ist.
  • Das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, wozu der barrierefreie Umbau des Badezimmers oder des Zuhauses gehören, zum Beispiel der Arbeitslohn für Handwerkerleistungen, nicht jedoch die Materialkosten.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen, die von einem Minijobber erbracht werden, wobei Sie lediglich 20 Prozent und maximal 510 Euro im Jahr als Pflegekosten von der Steuer absetzen können.

Pflegekosten von der Steuer absetzen: Sie brauchen Nachweise

Pflegekosten von Steuer absetzen

Wenn Sie Pflegekosten von der Steuer absetzen möchten, brauchen Sie entsprechende Belege oder Nachweise. Wichtigste Voraussetzung, um Pflegekosten absetzen zu können, ist, dass Sie einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person haben. Erst ab diesem Zeitpunkt können Sie die Pflegekosten absetzen. Auch wenn Sie die Belege nicht zusammen mit der Steuererklärung abgeben müssen, sollten Sie sämtliche Nachweise über Pflegekosten aufbewahren, um Sie absetzen zu können. Denn Pflegekosten, die Sie als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, müssen aufbewahrt werden, gegebenenfalls bis zu zehn Jahren. Damit genügen Sie der seit 2017 geltenden Belegvorhaltepflicht, nach der Sie jederzeit in der Lage sein müssen, die entsprechenden Nachweise auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.

Das sind wichtige Nachweise, die das Finanzamt einfordern kann:

  • Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad
  • Versicherungsdokumente
  • Bescheide der Pflegekasse
  • Rechnungen eines nach § 89 SGB XI (Sozialgesetzbuch, elftes Buch) anerkannten ambulanten Pflegedienstes
  • Nachweise über physische und psychische Erkrankungen, über eine Behinderung oder Demenz, die die Pflege erforderlich machen
  • Belege über Medikamente, Medikamentenzuzahlungen und Pflegehilfsmittel
  • Belege zu Arztbesuchen, sofern sie verfügbar sind

Pflegekosten absetzen: Wo Sie die Pflegekosten in der Steuererklärung eintragen

Die Pflegekosten tragen Sie in der Steuererklärung 2021 in die Anlage "außergewöhnliche Belastungen" ein.

Pflegekosten von der Steuer absetzen - Anlage "außergewöhnliche Belastungen":

  • Zeilen 4 bis 9: Angaben zum Behinderten Pauschbetrag
  • Zeilen 11 bis 16: Angaben zum Pflege-Pauschbetrag
  • Zeilen 17 und 18: Die durch die Pflege bedingten Fahrtkosten
  • Zeilen 31 bis 35: Andere Aufwendungen, zum Beispiel Krankheitskosten
  • Zeilen 36 bis 38: Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Pflege oder der Heimunterbringung entstehen, aber in den Bereich Haushalt fallen und die Sie bereits in Zeile 32 eingerechnet haben.


Wichtig ist, dass Sie diese Kosten nicht mehr in der Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" aufführen.

Sofern Sie als Angehöriger Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen leisten, zum Beispiel Elternunterhalt, werden die Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in der "Anlage Unterhalt" aufgeführt, die Sie nicht mit "Anlage U" für die Erfassung von Unterhaltsleistungen verwechseln sollten.

Haftungsausschluss und allgemeiner Hinweis: Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams TK Home Solutions. Es erfolgt keine steuerliche Beratung zu steuerlichen Themen. Die hier dargestellten Inhalte dienen ausschließlich der neutralen Information und allgemeinen Weiterbildung. Sie stellen keine Empfehlung oder Bewerbung dar. Der Text erhebt weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch kann die Aktualität, Richtigkeit und Ausgewogenheit der dargebotenen Information garantiert werden. Der Text ersetzt keinesfalls die fachliche Beratung durch einen Steuerberater. Konsultieren Sie bei Fragen einen Steuerberater.

« Vorheriger Artikel
Plötzlich auf Pflege angewiesen sein
Nächster Artikel »
Pflegegeheimnisse für graue Haare
nach oben

Ihr Ansprechpartner für Treppenlifte.

Ihr Standort: Home Solutions - Deutsch

Rufen Sie uns kostenfrei an:
0800 40 50 60 8

Zurück

Gratis-Beratungstermin vereinbaren

Ja, ich habe Interesse an einem kostenfreien Beratungstermin vor Ort.

Wir unterstützen Sie auch gerne beim Thema Finanzierung und Antragstellung für Fördermittel.

Bitte wählen Sie Ihre Anrede
Bitte geben Sie ihren Nachnamen an.
Bitte geben Sie ihren Vornamen an
Bitte geben Sie eine korrekte Nummer ein.
Bitte geben Sie Ihre Straße ein.
Bitte geben Sie Ihre Postleitzahl ein.
Bitte geben Sie Ihren Ort an.
Bitte geben Sie Ihre Nachricht ein.
Zurück

Gratis-Broschüre bestellen

Bestellen Sie unsere Gratis-Broschüre, um mehr über uns und unsere Produkte zu erfahren.

Bitte geben Sie ihren Nachnamen an.
Bitte geben Sie ihren Vornamen an
Bitte geben Sie eine korrekte Nummer ein.
Bitte geben Sie Ihre Straße ein.
Bitte geben Sie Ihre Postleitzahl ein.
Bitte geben Sie Ihren Ort an.
Bitte geben Sie Ihre Nachricht ein.
Zurück

Kundendienst: Sie sind bereits Kunde und haben ein Anliegen?

Wir kümmern uns. Füllen Sie bitte die unten stehenden Felder aus und teilen Sie uns Ihr Anliegen mit. Wir rufen Sie gerne zurück.

Bitte geben Sie ihren Nachnamen an.
Bitte geben Sie ihren Vornamen an
Bitte geben Sie eine korrekte Nummer ein.
Bitte geben Sie Ihre Nachricht ein.

Gratis-Beratungstermin vereinbaren

Vielen Dank, Ihre Anfrage wurde erfolgreich übermittelt. Wir werden Sie zeitnah kontaktieren.

Gratis-Broschüre bestellen

Vielen Dank, Ihre Anfrage wurde erfolgreich übermittelt.

Kundendienst: Sie sind bereits Kunde und haben ein Anliegen?

Vielen Dank, Ihre Anfrage wurde erfolgreich übermittelt. Wir werden Sie zeitnah anrufen.

Gratis-Beratungstermin vereinbaren

Hier ist gerade etwas schief gelaufen. Bitte versuchen Sie es erneut. Vielen Dank.

Gratis-Broschüre bestellen

Hier ist gerade etwas schief gelaufen. Bitte versuchen Sie es erneut. Vielen Dank.

Kundendienst: Sie sind bereits Kunde und haben ein Anliegen?

Hier ist gerade etwas schief gelaufen. Bitte versuchen Sie es erneut. Vielen Dank.