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Der Entlastungsbetrag: eine zweckgebundene Leistung für alle Pflegegrade

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung, auf die pflegebedürftige Menschen Anspruch haben, die zu Hause leben, beziehungsweise versorgt werden und einem Pflegegrad zugeordnet sind. Er beträgt für alle Pflegegrade 125 Euro im Monat. Wie der Entlastungsbetrag für Angehörige entlastend wirkt, für welche Leistungen er verwendet werden kann und wie Sie ihn erhalten – das und mehr erfahren Sie hier.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Nach dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) haben Pflegebedürftige Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Voraussetzung ist, dass sie zu Hause versorgt werden und einem Pflegegrad zugeordnet sind. Diesen Versicherten steht der sogenannte Entlastungsbetrag zu. Was das ist, ist in § 45b Abs. 1 SGB XI (Sozialgesetzbuch elftes Buch) definiert. Danach handelt es sich um eine monatliche finanzielle Unterstützung, die "zweckgebunden" ist. Gemeint sind "qualitätsgesicherte Leistungen", die pflegende Angehörige oder vergleichbar Nahestehende "in ihrer Eigenschaft als Pflegende" entlasten sollen. Umgekehrt soll der Pflegebedürftige durch den Entlastungsbetrag von aktuell 125 Euro darin gefördert werden, möglichst lange seine "Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit" zu erhalten und seinen Alltag zu gestalten. Darüber hinaus ist es auch möglich, den Entlastungsbetrag für andere Leistungen im Umfeld der Pflege zu nutzen. Voraussetzung ist die Zuordnung zu einem Pflegegrad, wobei die Höhe des Entlastungsbetrags für alle Pflegegrade gleich ist.

Welche Voraussetzungen müssen für den Entlastungsbetrag erfüllt sein?

Der Entlastungsbetrag ist für Privatpersonen, die Angehörige zu Hause pflegen. Er ist außerdem zweckgebunden. Das heißt, er wird nur für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen gewährt. Darüber hinaus gibt es weitere Kriterien, die für die Inanspruchnahme erfüllt sein müssen, nämlich:

  • Der Anspruchsteller ist einem Pflegegrad zugeordnet, wobei der Entlastungsgrad für alle Pflegegrade gleichermaßen gilt.
  • Der Pflegebedürftige wird zu Hause gepflegt.
  • Der Entlastungsbetrag wird beansprucht, um pflegende Angehörige oder eine andere vergleichbare pflegende Person zu entlasten oder um die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern beziehungsweise zu unterstützen.
  • Die beanspruchten Entlastungs- und Betreuungsleistungen sind durch das jeweilige Landesrecht anerkannt, sodass Sie über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können.

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, kann der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu den Pflegegraden 2 bis 5 können Anspruchsteller, die Pflegegrad 1 zugeordnet werden, den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen geltend machen, zum Beispiel für die Unterstützung bei der Körperpflege.

Wofür Sie den Entlastungsbetrag verwenden können

Entlastungsleistungen sind von sogenannten Pflegesachleistungen zu unterscheiden, bei denen es sich um ambulante Pflege durch Pflegedienste mit dem entsprechend ausgebildeten Personal handelt. Im Gegensatz zu den Pflegesachleistungen, für die die Preise festgeschrieben sind, unterliegen Betreuungs- und Entlastungsleistungen keiner einheitlichen Preispolitik. Insoweit ist der Preis davon abhängig, wer die Entlastungsleistungen durchführt und in welchem Umfang. Aus diesem Grund lohnt es sich, die Preise verschiedener Anbieter miteinander zu vergleichen. 

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Sie haben verschiedene Möglichkeiten, den Entlastungsbetrag zu verwenden.

Versicherte können den Entlastungsbetrag für zusätzliche Entlastungsleistungen nutzen, zum Beispiel für diese Angebote:

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen, zum Beispiel Hilfe beim Baden oder Duschen
  • Hilfe bei der Haushaltsführung durch zugelassene Pflegedienste, zum Beispiel beim Einkaufen, bei der Wäschepflege, bei Botengängen, Fahrdiensten und im Zusammenhang mit der Verpflegung
  • Inanspruchnahme von stundenweiser Betreuung durch Alltagsbegleiter, zum Beispiel für die Begleitung bei Arztbesuchen oder für einen gemeinsamen Besuch auf dem Friedhof
  • Leistungen der teilstationären Pflege, also für die Tages- oder Nachtpflege, abhängig vom Kostenträger für die Unterkunft bei der Kurzzeitpflege sowie für die Verpflegung im Rahmen der Tages- oder Nachtpflege
  • Inanspruchnahme von Pflegebegleitern, die pflegende Angehörige bei der Betreuung pflegebedürftiger Menschen unterstützen
  • Leistungen der Kurzzeitpflege in stationären Pflegeeinrichtungen
  • Betreuungsangebote, die Pflegebedürftige im Alltag unterstützen oder Pflegende entlasten. Dabei handelt es sich um Angebote, die je nach Landesrecht unterschiedlich gestaltet sein können. Das bedeutet, dass jedes Bundesland eigene Vorgaben in Bezug auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen hat.

Betreuungsdienste nach Landesrecht bieten ausschließlich Betreuungs- und Entlastungsleistungen an. Sie haben sich auf diese Leistungen spezialisiert, zum Beispiel auf die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Arbeiten, auf das Beschäftigen und Begleiten der Pflegebedürftigen oder auf die Betreuung von Demenzkranken, die am Beginn der Demenz stehen und noch keiner vollumfänglichen Pflege bedürfen.

Versicherte können den Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nutzen, zum Beispiel für diese Angebote:

  • Tagesbetreuung in Kleingruppen
  • Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer
  • Sinnvolle Beschäftigungen, zum Beispiel Kochen, Backen, Basteln, Singen, Lesen oder Gesellschaftsspiele
  • Bewegungsangebote beziehungsweise Mobilisation in Begleitung
  • Begleitung bei Freizeitaktivitäten, zum Beispiel Lesungen oder Konzertbesuche
  • Betreuungsgruppen oder spezielle Angebote für die Betreuung von Demenzkranken

Versicherte können auch niederschwellige Betreuungsangebote nutzen:

Als zusätzliche Betreuungsleistung gibt es sogenannte niederschwellige Betreuungsangebote. Ihren Namen verdanken sie der Tatsache, dass Familien und Betroffene diese Leistungen beziehen können, ohne dass hierfür ein großer Aufwand erforderlich ist. Der Gesetzgeber geht in § 45c SGB XI (Sozialgesetzbuch elftes Buch) davon aus, dass es für pflegebedürftige Menschen oftmals einfacher ist, stundenweise Hilfe in den eigenen vier Wänden zu erhalten als außer Haus. Deshalb finden niederschwellige Betreuungsleistungen im Zuhause des Pflegebedürftigen statt. Dabei kann es sich um Hilfe bei der Organisation des Alltags, um die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe oder um die Betreuung von Menschen mit Demenz handeln. Gemäß § 45d SGB XI kommen bei niederschwelligen Betreuungsleistungen oftmals geschulte Ehrenamtliche zum Einsatz. Das hat den Vorteil, dass einfache Absprachen ausreichen und keine Verträge geschlossen werden müssen. Wichtig zu wissen ist, dass die Bestimmungen in Bezug auf niederschwellige Dienste je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sein können.

Anbieter von Entlastungsleistungen

Vom Entlastungsbetrag werden Entlastungs- und Betreuungsangebote gezahlt, die von geschulten ehrenamtlichen oder von professionellen Betreuungskräften angeboten werden. In dieser Zeit können Angehörige neue Kraft tanken und sicher sein, dass der Pflegebedürftige gut aufgehoben ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wer Entlastungsleistungen anbieten darf. Dazu gehören unter anderem:

  • Pflege- und Betreuungsdienste
  • Betreuungsangebote, zum Beispiel durch ehrenamtlich geschulte Helfer
  • Alltagsbegleiter
  • Betreuungsgruppen, zum Beispiel für Menschen, die an Demenz erkrankt sind, sowie Tagesbetreuung in Kleingruppen
  • Anbieter für haushaltsnahe Leistungen

Um Entlastungsleistungen anbieten zu können, muss der jeweilige Anbieter nach Landesrecht des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sein. Es ist deshalb sinnvoll, dass Sie sich vor einer Entscheidung für einen bestimmten Anbieter nach der Zulässigkeit erkundigen. Die für den Pflegebedürftigen zuständige Pflegeversicherung kann Sie darüber informieren, welche Anbieter für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zugelassen sind und sich in Ihrer Nähe befinden. Wichtig zu wissen ist, dass Sie den Umfang und die Preise für zusätzliche Leistungen frei verhandeln können. Nehmen Sie nur Hilfe in Anspruch, die erforderlich ist. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie die Pflegesituation realistisch einsetzen.

Wie erhalte ich Entlastungsleistungen?

Nach § 45b Abs. 2 SGB XI (Sozialgesetzbuch elftes Buch) entsteht der Anspruch auf den Entlastungsbetrag, "ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf". Das bedeutet, dass Ihnen der Entlastungsbetrag zusteht, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Sie sollten allerdings wissen, für welche Leistungen Sie einen Entlastungsbetrag geltend machen können. Außerdem müssen Sie in Vorleistung gehen. Das setzt voraus, dass Sie die Belege für die Betreuungs- und Entlastungsleistungen sammeln und bei der Pflegekasse einreichen, für die Sie den Entlastungsbetrag beanspruchen. Dazu stellen Sie einen Kostenerstattungsantrag, den Sie zusammen mit den Nachweisen einreichen. Erst dann erhalten Sie den Entlastungsbetrag in der Höhe, in der Sie in Vorkasse gegangen sind. Aus den eingereichten Quittungen und Rechnungen muss ersichtlich sein, um welche Betreuung- und Entlastungsleistung es sich handelt, wie hoch die Kosten sind, und in welcher Höhe diese aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen.

Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige aller Pflegegrade

Wie Sie Entlastungsleistungen erhalten: Schritt für Schritt

  • Suchen Sie sich einen Anbieter aus, bei dem Sie die Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen möchten. Pflegekassen und Pflegeberatungsstellen können Sie diesbezüglich beraten.
  • Sie zahlen die Leistungen zunächst selbst und lassen sich die Kosten entsprechend quittieren.
  • Die Quittungen schicken Sie an die zuständige Pflegekasse mit der Bitte, die nachgewiesenen Entlastungsleistungen zu erstatten. Dabei handelt es sich um das sogenannte Rückerstattungsprinzip.
  • Es gibt Pflegekassen, die das Abrechnungsformular zum Download anbieten. Manchmal rechnet der Anbieter von Entlastungsleistungen auch direkt mit der Pflegekasse ab. Das gilt zum Beispiel für die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, bei der die Einrichtung meistens die Abrechnung mit der Pflegekasse übernimmt.
  • Sofern Sie Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umwidmen möchten, reicht im Allgemeinen ein formloser Antrag aus, den Sie bei der Pflegekasse einreichen. Wichtig ist, dass Sie angeben, zu welchem Zeitpunkt die Umwidmung beginnen soll.

Aktuell liegt der monatliche Entlastungsbeitrag bei 125 Euro. Es ist sinnvoll, sich in regelmäßigen Abständen bei der Pflegekasse nach der Höhe des jeweils aktuellen Entlastungsbetrages zu erkundigen. Vor allem ältere Versicherte sind mit dem Prozedere der Vorkasse und dem Sammeln von Rechnungen und Quittungen bisweilen überfordert. Dann haben Sie die Möglichkeit, Ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag an den Anbieter der Leistung abzutreten. Voraussetzung ist eine vom Versicherten unterzeichnete Abtretungserklärung. Der Vorteil der Abtretung besteht darin, dass die Pflegekasse die erbrachten Leistungen nicht mit dem Versicherten, sondern direkt mit dem Leistungsanbieter abrechnet. Das heißt, dass der Zuschuss für die zusätzliche Entlastungsleistung von der Pflegekasse direkt an den Leistungserbringer überwiesen wird.

Den Entlastungsbetrag ansparen

Doch was geschieht, wenn Sie den monatlichen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro nicht in voller Höhe ausschöpfen? Dann wird der verbleibende Betrag auf den darauf folgenden Kalendermonat übertragen. Leistungen, die Sie während eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen haben, verfallen zum Ende des Jahres nicht. Sie haben noch bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit, das Guthaben für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu nutzen. Ist auch diese Frist verstrichen, ist der Restbetrag endgültig verfallen. Es kann sich durchaus lohnen, den Entlastungsbetrag anzusparen, sofern Sie keine monatlichen Entlastungsleistungen benötigen. Mit diesem Geld können Sie den Eigenanteil von Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege finanzieren, wodurch sich Ihr Eigenanteil reduziert.

Umwandlungsanspruch für zusätzliche Betreuungsleistungen

Der Umwandlungsanspruch ist in § 45a Abs. 4 SGB XI (Sozialgesetzbuch elftes Buch) geregelt. Danach können ab Pflegegrad 2 nicht genutzte Pflegesachleistungen ein zusätzlicher Entlastungsbetrag sein – sozusagen ein "Pflegegrad 2 Entlastungsbetrag".

Und das funktioniert so: Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 hat Anspruch auf Pflegesachleistungen für die ambulante Pflege. Wird das verfügbare Budget jedoch nicht voll ausgeschöpft, können die Pflegesachleistungen in Pflegegeld umgewandelt werden, was als Kombinationsleistung bezeichnet wird. Ein Teil der Pflegesachleistungen kann aber auch für Entlastungs- und Betreuungsleistungen genutzt werden. Das ist der sogenannte Umwandlungsanspruch, der sich wie folgt gestaltet:

  • Sobald sie das Budget für Pflegesachleistungen nicht in vollem Umfang ausschöpfen, besteht ein Umwandlungsanspruch.
  • Übersteigen die in Anspruch genommen Leistungen den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro, können Sie bis zu 40 Prozent der nicht in vollem Umfang genutzten Pflegesachleistungen in Entlastungs- und Betreuungsleistungen umwandeln. Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei dem umgewandelten Betrag um Sachleistungen handelt, die mit den entsprechenden Belegen nachgewiesen werden müssen.
  • Sind damit die Pflegesachleistungen noch immer nicht voll ausgeschöpft, kann das vorhandene Restbudget im Rahmen der Kombinationsleistung in Pflegegeld umgewandelt werden. Der Vorteil des Pflegegeldes besteht darin, dass es in bar ausgezahlt wird und es bezüglich seiner Verwendung keine Vorgaben gibt.

Was sich am Entlastungsbetrag durch Corona geändert hat

Maßgeblich ist das Pflegebonusgesetz, mit dem infolge von Corona geschaffene Regelungen verlängert wurden. Davon betroffen ist auch der Entlastungsbetrag. Danach können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regeln einsetzen. Ziel ist, durch Corona bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit dem Entlastungsbetrag Angebote für pflegebedürftige Menschen finanziert werden, um pflegende Angehörige oder andere, den Pflegebedürftigen nahestehende Personen zu entlasten. Um den Entlastungsbetrag gegenüber der Pflegekasse geltend machen zu können, müssen die für die Entlastungs- und Betreuungsleistungen aufgewendeten Kosten in Form von Belegen nachgewiesen werden. Das bedeutet auch, dass Sie zunächst in Vorkasse gehen müssen. Dieses Prozedere können Sie dadurch umgehen, dass Sie eine Abtretungserklärung unterzeichnen. Sie macht es möglich, dass die Pflegekasse direkt mit dem jeweiligen Anbieter abrechnet, sodass Ihnen der bürokratische Aufwand erspart bleibt. Wird der jährliche Entlastungsbetrag nicht in vollem Umfang genutzt, kann er angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Ähnlich verhält es sich mit nicht voll genutzten Pflegesachleistungen, die bis zu 40 Prozent für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden können.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Entlastungsbetrag

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden und einem Pflegegrad zugeordnet sind, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Sofern dieser Betrag nicht ausreicht, können bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewandelt werden, wofür ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse Voraussetzung ist. Das ist in den Fällen sinnvoll, in denen die Pflegesachleistungen nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden.

Für was kann ich den Entlastungsbetrag nutzen?

Der Entlastungsbetrag kann für zusätzliche Entlastungsleistungen, für Betreuungsleistungen sowie für niederschwellige Betreuungsangebote genutzt werden. Zu den Entlastungsleistungen gehören unter anderem körperbezogene Pflegemaßnahmen, Hilfe bei der Haushaltsführung, die Inanspruchnahme von stundenweiser Betreuung durch Alltagsbegleiter und die Inanspruchnahme von Pflegebegleitern, Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege. Der Entlastungsbetrag kann aber auch für zusätzliche Betreuungsleistungen aufgewendet werden, zu denen beispielsweise sinnvolle Beschäftigungsangebote, Bewegungsangebote, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder spezielle Betreuungsangebote für Demenzkranke zählen. Niederschwellige Betreuungsangebote unterstützen pflegebedürftige Menschen unter anderem bei der Organisation des Alltags.

Wer kann Entlastungsleistungen bringen?

Zu den Anbietern von Betreuungs- und Entlastungsleistungen gehören unter anderem Pflegedienste, Betreuungsdienste sowie geschulte ehrenamtliche Helfer. Über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden dürfen außerdem Betreuungsgruppen, zum Beispiel für an Demenz erkrankte Menschen, Alltagsbegleiter, die Tagesbetreuung in Kleingruppen sowie Anbieter für haushaltsnahe Dienstleistungen. Im Gegensatz zu den Pflegesachleistungen sind die Preise für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht gesetzlich vorgegeben, sodass sie frei verhandelt werden können und sich ein Preisvergleich zwischen den einzelnen Anbietern lohnt.

Wie bekomme ich den Entlastungsbetrag ausgezahlt?

Der Entlastungsbetrag ist keine Bargeldleistung, sodass Sie sich nicht den Entlastungsbetrag auszahlen lassen können. Stattdessen ist er zweckgebunden und kann nur für die vorgesehenen Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden. Wird der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro nicht in voller Höhe ausgeschöpft, kann er angespart werden, muss jedoch bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres zweckgebunden aufgebraucht werden, da das Guthaben ansonsten verfällt.

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